Kooperation der Suchthilfe mit dem Jobcenter und der Kommune

Die §§ 16a (Kommunale Eingliederungsleistungen) und 17 (Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung) SGB II bilden die Grundlage für die systematisch vernetzte Kooperation der Jobcenter und Einrichtungen der kommunalen Suchthilfe. Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung können durch die institutionell abgestimmte Begleitung und eine Verzahnung der Hilfen besser sozial und erwerbsbezogen integriert werden.

Viele Menschen mit Suchterkrankungen aus dem Kreis der prinzipiell arbeitsfähigen Kundschaft des Jobcenters benötigen fachspezifische, psychosoziale Begleitungen und Behandlungen. Nach § 16a, 4. SGB II ist die Suchtberatung explizit als Eingliederungsleistung genannt. „Die Aufgabe der Suchtberatung im Sinne dieses Gesetzes besteht demnach darin, auf die Beseitigung dieses Vermittlungshemmnisses (Sucht) hinzuwirken“ (Quelle: CaSu-Handreichung, Seite 4). Jobcenter und Suchthilfe sollen zur Erreichung dieses Ziels eng zusammenarbeiten (§ 18 SGB II).

Jedem erwerbsfähigen Menschen im SGB II-Bezug weist das Jobcenter eine örtliche Ansprechperson zu, die – je nach Voraussetzungen (z.B. Vorliegen einer Suchtproblematik) – auch dem Fallmanagement angehören kann. Die Fallmanagerinnen und Fallmanager schließen mit ihrer Kundschaft eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II). In der Eingliederungsvereinbarung wird festgehalten, welche Leistungen der/die Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält. Zur Erbringung von Eingliederungsleistungen sollen die Leistungsträger keine neuen Strukturen schaffen, sondern Träger der Freien Wohlfahrtspflege angemessen in ihrer Tätigkeit unterstützen.

Werden Suchthilfen mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen betraut, haben die Leistungsträger dafür zu sorgen, dass diese Leistungen wirtschaftlich erbracht werden und entsprechenden Qualitätsstandards genügen. Vereinbarungen sollen getroffen werden bezüglich Inhalt, Umfang, Qualität der Leistungen, Vergütung, Wirtschaftlichkeit (§ 17 Absatz 2 SGB II).

Welche Leistungen konkret als Aufgaben der Suchtberatungen ausgeführt werden, wird kommunal unterschiedlich gestaltet.

Mustervereinbarung gemäß § 17 Absatz 2 SGB II

Die Landeskoordinierungsstelle unterstützt Sie gerne bei der Vorbereitung einer Leistungsvereinbarung gemäß § 17 Absatz 2 SGB II. Die folgende zum Download bereitstehende praxisrelevante Mustervereinbarung kann den kommunalen Gegebenheiten und Bedürfnissen angepasst werden.

Mustervereinbarung der Landesfachstelle berufliche und soziale Integration